§ 44 - Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)

V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1682; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Kapitel 2 Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Abschnitt 2 Durchführung der Wahl
Unterabschnitt 3 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
§ 44 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang

Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

Kapitel 2 Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

Abschnitt 2 Durchführung der Wahl

Unterabschnitt 3 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang

§ 44 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang


§ 44 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer zu wählen, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für eine der vorgeschlagenen Bewerberinnen oder einen der vorgeschlagenen Bewerber abgeben. § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

(2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der Betriebswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so hat der Betriebswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Kennwort des Wahlvorschlags untereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. § 41 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler die von ihm gewählte Person durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Es darf nicht mehr als eine Bewerberin oder ein Bewerber angekreuzt werden. § 38 Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 4 und die §§ 42 und 43 sind anzuwenden.



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