§ 7
Wer den Beruf einer Seelotsin oder eines Seelotsen in einem Seelotsrevier ausüben will, bedarf einer Bestallung.
Frühere Fassungen von § 7 SeeLG
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interne Verweise§ 47 SeeLG (vom 10.06.2021) ... 1. die Tätigkeit einer Seelotsin oder eines Seelotsen ohne Bestallung nach § 7 oder ohne Erlaubnis nach § 42 Abs. 1 ausübt, 2. entgegen § 23 Abs. 1 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
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