§ 14 - Seelotsgesetz (SeeLG)

neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
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§ 14


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Bestallung ist nach Anhörung der Bundeslotsenkammer zu widerrufen, wenn

1.
der Seelotsin oder dem Seelotsen das Befähigungszeugnis entzogen wird, dessen Besitz Voraussetzung für die Bestallung gewesen ist,

2.
durch ein Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft festgestellt wird, dass die Seelotsin oder der Seelotse gesundheitlich für ihren oder seinen Beruf auf Dauer nicht geeignet ist, oder

3.
die Seelotsin oder der Seelotse die ihr oder ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verletzt hat und sich daraus ergibt, dass sie oder er ungeeignet ist, ihren oder seinen Beruf weiter auszuüben.

(2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 9 Absatz 1 tritt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 10. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 14 SeeLG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1471

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14 SeeLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SeeLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SeeLG (vom 10.06.2021)
... Falle des Widerrufs der Bestallung nach § 14 kann die Aufsichtsbehörde, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres, eine erneute ...
§ 42 SeeLG (vom 10.06.2021)
... vor der Aufsichtsbehörde besteht. (3) § 11 sowie die §§ 13 bis 17 und § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 sind auf die Erlaubnis, § 21 Absatz 3 auf die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 2. SeeLGÄndG Änderung des Seelotsgesetzes
... Anordnungen nach den Absätzen 4 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung." 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt ...


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