(1) Der Sitz und die Verfassung der Lotsenbrüderschaft werden im Rahmen der folgenden Vorschriften durch die Satzung bestimmt.
(2) 1Die Satzung wird von den Mitgliedern durch mündliche oder schriftliche Erklärung beschlossen. 2Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. 3Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 4Sie ist im Verkehrsblatt zu veröffentlichen.
(3) Kommt eine genehmigungsfähige Satzung nicht zustande, so kann die Aufsichtsbehörde nach Ablauf einer von ihr gesetzten Frist eine vorläufige Satzung in Kraft setzen.