§ 33
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Beschluß die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Lotsenbrüderschaft betrifft.
interne Verweise§ 39 SeeLG ... Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. (3) Die Vorschriften des § 33 sind auf die Mitglieder der Bundeslotsenkammer sinngemäß ...
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