(1) 1Die Lotsenbrüderschaften bilden die Bundeslotsenkammer. 2Die Bundeslotsenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; ihren Sitz bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2)
1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur führt die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer.
2Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden nach
§ 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 327 9. ZustAnpV Seelotsgesetz ... In § 3 Abs. 3, §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 5 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3,§§ 43, 45 Abs. 2 Satz 1 und § ...
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147