§ 37 - Seelotsgesetz (SeeLG)

neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 72 Abs. 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
|

§ 37



(1) Organe der Bundeslotsenkammer sind der Vorsitzende und die Mitgliederversammlung.

(2) 1Die Lotsenbrüderschaften werden in der Mitgliederversammlung durch ihre Ältermänner vertreten. 2Jede Lotsenbrüderschaft hat mindestens eine Stimme; Lotsenbrüderschaften mit mehr als einhundert Mitgliedern haben zwei Stimmen und Lotsenbrüderschaften mit mehr als zweihundert Mitgliedern haben drei Stimmen.

(3) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Vorsitzenden für bestimmte Angelegenheiten besondere Beauftragte zu bestellen sind.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed