Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 SeeLG vom 10.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 SeeLG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. SeeLGÄndG am 10. Juni 2021 und Änderungshistorie des SeeLG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 23 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Seelotse hat den Kapitän bei der Führung des Schiffes zu beraten. 2 Die Beratung kann auch von einem anderen Schiff oder von Land aus erfolgen.

(2) Für die Führung des Schiffes bleibt der Kapitän auch dann verantwortlich, wenn er selbständige Anordnungen des Seelotsen hinsichtlich der Führung des Schiffes zuläßt.

(3) 1 Werden mehrere Seelotsen tätig, so wird der Kapitän nur durch einen von ihnen beraten, die übrigen Seelotsen unterstützen ihn dabei. 2 Vor Aufnahme der Tätigkeit ist dem Kapitän mitzuteilen, wer als beratender Seelotse tätig wird.

(4) Der Seelotse darf die Lotstätigkeit nicht ausüben, wenn er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung behindert ist.

(5) Der Seelotse darf während der Beratung alkoholische Getränke nicht zu sich nehmen und nicht unter der Wirkung solcher Getränke stehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Seelotsin und der Seelotse haben die Kapitänin oder den Kapitän bei der Führung des Schiffes zu beraten. 2 Die Beratung kann auch von einem anderen Schiff oder von Land aus erfolgen.

(2) Für die Führung des Schiffes bleibt die Kapitänin oder der Kapitän auch dann verantwortlich, wenn sie oder er selbstständige Anordnungen der Seelotsin oder des Seelotsen hinsichtlich der Führung des Schiffes zulässt.

(3) 1 Werden mehrere Seelotsinnen oder Seelotsen tätig, so wird die Kapitänin oder der Kapitän nur durch eine oder einen von ihnen beraten, die übrigen Seelotsinnen oder Seelotsen unterstützen sie oder ihn dabei. 2 Vor Aufnahme der Tätigkeit ist der Kapitänin oder dem Kapitän mitzuteilen, wer als beratende Seelotsin oder als beratender Seelotse tätig wird.

(4) Die Seelotsin und der Seelotse dürfen die Lotstätigkeit nicht ausüben, wenn sie infolge gesundheitlicher Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung behindert sind.

(5) Die Seelotsin und der Seelotse dürfen während der Beratung alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht zu sich nehmen und nicht unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.

(heute geltende Fassung)