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Änderung § 46 SeeLG vom 08.11.2006

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§ 46 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 46 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 135 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46


(Text neue Fassung)

§ 46 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben für

1. Amtshandlungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1, den §§ 10, 11, 14, 16, 17 und 42 Abs. 1 und 3 sowie nach den Rechtsverordnungen auf Grund des § 4 Nr. 1 und 2, des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und des § 43 Nr. 3,

2. die Rücknahme einer Bestallung oder einer Erlaubnis.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der Verwaltungsaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.