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Änderung § 31 SeeLG vom 08.09.2015

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§ 31 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 31 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 31


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Ältermann vertritt die Lotsenbrüderschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Im Verhinderungsfall wird er von seinen Stellvertretern vertreten.

(2) Der Ältermann und seine Stellvertreter werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Ältermann vertritt die Lotsenbrüderschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2 Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. 3 Im Verhinderungsfall wird er von seinen Stellvertretern vertreten.

(2) Der Ältermann und seine Stellvertreter werden durch die Mitgliederversammlung oder eine Urabstimmung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) 1 Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. 2 Die Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.

(4) Ist ein Ältermann noch nicht gewählt, so ist in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels von der Aufsichtsbehörde ein Ältermann zu bestellen.

vorherige Änderung

(5) Die Aufsichtsbehörde und die Mitgliederversammlung können im gegenseitigen Einvernehmen den Ältermann oder seine Stellvertreter aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Bundeslotsenkammer.



(5) 1 Die Aufsichtsbehörde und die Mitgliederversammlung können im gegenseitigen Einvernehmen den Ältermann oder seine Stellvertreter aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. 2 Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der Bundeslotsenkammer.

(heute geltende Fassung)