§ 8 SeeLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung | § 8 SeeLG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.07.2008 BGBl. I S. 1507 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 | |
(1) Anträge auf Zulassung als Seelotsenanwärter sind an die Aufsichtsbehörden zu richten. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Aufsichtsbehörden lassen jährlich im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und des Personalbestandes die erforderliche Anzahl von Seelotsenanwärtern zu. Nicht berücksichtigte Antragsteller können einen neuen Antrag stellen. | (Text neue Fassung) (2) Die Aufsichtsbehörden lassen mindestens jährlich im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und der Personalstruktur die erforderliche Anzahl von Seelotsenanwärtern zu. |