Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 47 SeeLG vom 01.08.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 47 SeeLG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. SeeLGÄndG am 1. August 2008 und Änderungshistorie des SeeLG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 47 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung
§ 47 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2008 BGBl. I S. 1507
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 47


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. die Tätigkeit eines Seelotsen ohne Bestallung nach § 7 oder ohne Erlaubnis nach § 42 Abs. 1 ausübt,

2. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 den Kapitän nicht berät,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

2a. entgegen § 23 Abs. 4 die Lotstätigkeit ausübt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung behindert ist,

2b. entgegen § 23 Abs. 5 während der Beratung alkoholische Getränke zu sich nimmt oder unter der Wirkung solcher Getränke steht,

3. entgegen § 24 Abs. 1 die Lotstätigkeit während der vorgeschriebenen Dauer nicht ausübt,

4. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 sich der gebotenen technischen Hilfsmittel nicht bedient,

5. einer Mitteilungs-, Berichts-, Auskunfts- oder Unterrichtungspflicht nach § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,

6. entgegen § 45 Abs. 5 andere als die durch Lotstarifverordnung festgesetzten Lotsgelder fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder

vorherige Änderung

7. einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 oder § 43 Nr. 3 oder 5 oder einer vollziehbaren Auflage auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 43 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.



7. einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 4 oder Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 oder § 43 Nr. 3 oder 5 oder einer vollziehbaren Auflage auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 43 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gilt nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 auch für Seelotsen außerhalb eines Seelotsreviers.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
Anzeige