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Änderung § 1 SeeLG vom 10.06.2021

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§ 1 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 1 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

1 Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schiffahrtskundiger Berater geleitet. 2 Der Seelotse gehört nicht zur Schiffsbesatzung.

(Text neue Fassung)

1 Seelotsin oder Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet. 2 Seelotsinnen und Seelotsen gehören nicht zur Schiffsbesatzung.