Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 SeeLG vom 10.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 SeeLG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. SeeLGÄndG am 10. Juni 2021 und Änderungshistorie des SeeLG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 11 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung)

1 Nach bestandener Prüfung ist der Seelotsenanwärter von der Aufsichtsbehörde durch Aushändigung einer Urkunde zum Seelotsen zu bestallen. 2 § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. 3 Bei der Bestallung ist der Seelotse auf die gewissenhafte Ausübung seines Berufes zu verpflichten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eignung und Zuverlässigkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 müssen während der gesamten Dauer der Bestallung vorliegen. 2 Nach bestandener Prüfung vor der Aufsichtsbehörde ist die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter von der Aufsichtsbehörde durch Aushändigung einer Urkunde zur Seelotsin oder zum Seelotsen zu bestallen. 3 § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(2) 1
Bei der Bestallung ist die Seelotsin oder der Seelotse durch die Aufsichtsbehörde auf die gewissenhafte Ausübung ihres oder seines Berufes zu verpflichten. 2 Im Falle wiederholter Sorgfaltspflichtverletzungen kann die Aufsichtsbehörde gegenüber der Seelotsin oder dem Seelotsen auf deren oder dessen Kosten geeignete Fortbildungsmaßnahmen anordnen, um weitere Pflichtverletzungen zu verhindern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)