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Änderung § 15 SeeLG vom 10.06.2021

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§ 15 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 15 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471

(Textabschnitt unverändert)

§ 15


(Text alte Fassung)

Bestehen dringende Gründe für die Annahme, daß die Bestallung zurückgenommen oder widerrufen werden wird, so kann dem Seelotsen die Berufsausübung vorläufig untersagt werden, wenn dies die Sicherheit der Schiffahrt erfordert.

(Text neue Fassung)

Bestehen dringende Gründe für die Annahme, daß die Bestallung zurückgenommen oder widerrufen werden wird, so kann der Seelotsin oder dem Seelotsen die Berufsausübung vorläufig untersagt werden, wenn dies die Sicherheit der Schiffahrt erfordert.