§ 18 SeeLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | § 18 SeeLG n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 | |
(Text alte Fassung) Die Bestallung erlischt, wenn der Seelotse Altersruhegeld erhält, spätestens mit Ende des Monats, in dem der Seelotse das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. | (Text neue Fassung) Die Bestallung erlischt, wenn die Seelotsin oder der Seelotse Altersruhegeld erhält, spätestens mit Ende des Monats, in dem die Seelotsin oder der Seelotse das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. |