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Änderung § 27 SeeLG vom 10.06.2021

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§ 27 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 27 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471

(Textabschnitt unverändert)

§ 27


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsen bilden eine Lotsenbrüderschaft. 2 Die Lotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsinnen und Seelotsen bilden eine Lotsenbrüderschaft. 2 Die Lotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) 1 Die Lotsenbrüderschaft hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Sie hat im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers zu wahren und zu fördern.

(3) Die Ausgaben der Lotsenbrüderschaft werden von den Mitgliedern anteilmäßig getragen.