Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 44 SeeLG vom 10.06.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. SeeLGÄndG am 10. Juni 2021 und Änderungshistorie des SeeLG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 44 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 44 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471

(Textabschnitt unverändert)

§ 44


(Text alte Fassung)

Vereinbarungen von Seelotsen, durch die das Seelotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes geordnet wird, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(Text neue Fassung)

Vereinbarungen von Seelotsinnen und Seelotsen, durch die das Seelotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes geordnet wird, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.