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Änderung § 49 SeeLG vom 10.06.2021

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§ 49 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 49 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471

(Textabschnitt unverändert)

§ 49


(Text alte Fassung)

Nach den bisherigen Vorschriften erteilte Genehmigungen zur Ausübung des Seelotsenberufes gelten für Fahrtstrecken, die nach diesem Gesetz zu Seelotsrevieren bestimmt werden, als Bestallungen, im übrigen als Erlaubnisse im Sinne des Dritten Abschnitts fort.

(Text neue Fassung)

(1) Die Berufsgenossenschaft führt ein Verzeichnis über alle durchgeführten Seelotseignungsuntersuchungen (Seelotseignungsverzeichnis).

(2) Das Seelotseignungsverzeichnis wird
zur Speicherung von Daten geführt, um

1. die Durchführung der Seelotseignungsuntersuchungen und die Ausstellung der Seelotseignungszeugnisse zu gewährleisten,

2. die Überwachung der Tätigkeit der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen,

3. Mehrfach-Seelotseignungsuntersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten zu vermeiden,

4. die Echtheit und die Gültigkeit von Seelotseignungszeugnissen
für die Zulassung nach § 9 und die Bestallung nach § 11 festzustellen und geeignete Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber anhand des Zielerreichungsgrades des psychologischen Eignungstests auszuwählen,

5. in anonymisierter Form statistische oder wissenschaftliche Auswertungen
zu ermöglichen.

(3) Im Seelotseignungsverzeichnis
werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Zwecke jeweils erforderlich ist, gespeichert:

1. Familienname, Vorname, Geschlecht,

2. Geburtsdatum,

3. Geburtsort und Geburtsland,

4. Anschrift und Telekommunikationsdaten,

5. Status (Seelotsin oder Seelotse, Seelotsin oder Seelotse außerhalb der Reviere auf Seeschifffahrtsstraßen oder über See, Seelotsenbewerberin oder Seelotsenbewerber, Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter),

6. Lotsenbrüderschaft,

7. Name einer die Zulassung beantragenden Ärztin oder eines die Zulassung beantragenden Arztes oder der zugelassenen Ärztin oder des zugelassenen Arztes,

8. Anschrift, Telekommunikationsdaten, Alter, Qualifikation, Zugangsdaten zum Verzeichnis, Zulassungstag einer die Zulassung beantragenden Ärztin oder eines die Zulassung beantragenden Arztes oder der zugelassenen Ärztin oder des zugelassenen Arztes sowie Name und Anschrift des Praxispersonals, der vertretenden Ärztinnen und Ärzte und der Konsiliarärztinnen und Konsiliarärzte der untersuchenden zugelassenen Ärztin oder des untersuchenden zugelassenen Arztes,

9. medizinische Fallbeispiele in anonymisierter Form,

10. Untersuchungstag oder Untersuchungstage,

11. Abschluss der Untersuchung und Abschlusstag,

12. Seelotseignung nach Status,

13. Zielerreichungsgrad des psychologischen Eignungstests,

14. Gültigkeit des Seelotseignungszeugnisses,

15. Nummer des Seelotseignungszeugnisses,

16. Diagnosegruppen in anonymisierter Form und

17. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft.

(4) Wer eine Seelotseignungsuntersuchung beantragt, hat der zugelassenen Ärztin oder dem zugelassenen Arzt einen Identitätsnachweis vorzulegen sowie die in Absatz 3 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.

(5) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5 dürfen Daten nach Absatz 3 von der Berufsgenossenschaft verarbeitet werden.

(6) 1 Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 und 3 dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 4, 15 und 17 an die zugelassenen Ärztinnen und Ärzte übermittelt und von ihnen verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 2 Bei der ersten Seelotseignungsuntersuchung einer Seelotsin, eines Seelotsen, einer Seelotsenbewerberin, eines Seelotsenbewerbers, einer Seelotsenanwärterin oder eines Seelotsenanwärters darf eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 6, 10 bis 12 und 14 bis 16 erheben. 3 Bei einer Folgeuntersuchung darf eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 5 und 6 verändern.

(7) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 4 dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 12 bis 15 an die Aufsichtsbehörde übermittelt und von ihr verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(8) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 2, 3, 10, 12, 13 und 16 in anonymisierter Form an Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sowie an öffentliche Stellen übermittelt werden.

(9) 1 Die nach Absatz 3 gespeicherten und nach den Absätzen 6 bis 8 übermittelten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat. 2 Im Falle der Ablehnung einer Ärztin oder eines Arztes
als zugelassene Ärztin oder zugelassener Arzt sind die Daten nach Absatz 3 Nummer 8 mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag unverzüglich zu löschen.

(10) 1 Der Seelotsin, dem Seelotsen, der Seelotsenbewerberin, dem Seelotsenbewerber, der Seelotsenanwärterin, dem Seelotsenanwärter, der zugelassenen Ärztin oder dem zugelassenen Arzt wird auf Antrag schriftlich über den sie oder ihn betreffenden Inhalt
des Seelotseignungsverzeichnisses unentgeltlich Auskunft erteilt. 2 Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.