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Änderung § 6 SeeLG vom 15.12.2010

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§ 6 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 6 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 105 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(1) Die zur Wahrnehmung der Lotsendienste erforderlichen Lotseinrichtungen (feste und schwimmende Lotsenstationen, Versetz- und Zubringerfahrzeuge) werden von den Aufsichtsbehörden vorgehalten, unterhalten und betrieben.

(Text alte Fassung)

(2) Nach näherer Bestimmung einer Lotsverordnung (§ 5 Abs. 1) können den Lotsenbrüderschaften oder der Bundeslotsenkammer mit deren Zustimmung Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen übertragen werden. Lotsenbrüderschaften und Bundeslotsenkammer können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben beauftragen.

(3) Werden Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen auf die Lotsenbrüderschaften oder die Bundeslotsenkammer übertragen, so unterstehen diese der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden. Die Fachaufsicht erstreckt sich auch auf mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragte juristische Personen des privaten Rechts.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Nach näherer Bestimmung einer Lotsverordnung (§ 5 Absatz 1) können Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen den Lotsenbrüderschaften oder der Bundeslotsenkammer mit deren Zustimmung übertragen oder damit natürliche oder juristische Personen beauftragt werden. 2 Lotsenbrüderschaften und Bundeslotsenkammer können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben beauftragen.

(3) 1 Werden Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen auf die Lotsenbrüderschaften oder die Bundeslotsenkammer übertragen, so unterstehen diese der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden. 2 Die Fachaufsicht erstreckt sich auch auf mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragte natürliche oder juristische Personen.


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