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Änderung § 4 SeeLG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 327 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Erteilung von Lotsenausweisen zu regeln,

2. die Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung für den Beruf eines Seelotsen näher zu bestimmen und die Zeitabstände für die seeärztlichen Untersuchungen festzulegen,

3. den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung und Prüfungen sowie das Verfahren bei Abnahme der Prüfungen festzulegen,

4. Art und Umfang der Weiterbildung der Seelotsen zur laufenden Ergänzung der für die Lotstätigkeit notwendigen Kenntnisse zu bestimmen,

5. das Verfahren, wie die Schiffsführung einen Seelotsen anfordern muß, festzulegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)