§ 34 SeeLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 34 SeeLG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 327 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 | |
(1) Die Lotsenbrüderschaften bilden die Bundeslotsenkammer. Die Bundeslotsenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; ihren Sitz bestimmt die Mitgliederversammlung. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen führt die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer. Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden nach § 6 Abs. 3 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung führt die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer. Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden nach § 6 Abs. 3 bleibt unberührt. |