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Änderung § 46 SeeLG vom 08.09.2015

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§ 46 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 46 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 563 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 46


(1) Gebühren und Auslagen werden erhoben für

1. individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1, den §§ 10, 11, 14, 16, 17 und 42 Abs. 1 und 3 sowie nach den Rechtsverordnungen auf Grund des § 4 Nr. 1 und 2, des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und des § 43 Nr. 3,

2. die Rücknahme einer Bestallung oder einer Erlaubnis.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der Verwaltungsaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der Verwaltungsaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

 

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