5. - Seelotsgesetz (SeeLG)

neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
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Zweiter Abschnitt Seelotswesen der Seelotsreviere
5. Bundeslotsenkammer
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40

Zweiter Abschnitt Seelotswesen der Seelotsreviere

5. Bundeslotsenkammer

§ 34


§ 34 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Lotsenbrüderschaften bilden die Bundeslotsenkammer. 2Die Bundeslotsenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; ihren Sitz bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur führt die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer. 2Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden nach § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 563 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 35


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundeslotsenkammer hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Der Bundeslotsenkammer obliegt es insbesondere,

1.
in Fragen, welche die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften angehen, deren Auffassung zu ermitteln;

2.
die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;

3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Lotsenbrüderschaften oder Mitgliedern verschiedener Lotsenbrüderschaften zu vermitteln;

4.
Gutachten zu erstatten, die eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht in Angelegenheiten des Seelotswesens anfordert;

5.
an der Gesetzgebung, soweit das Seelotswesen berührt wird, gutachtlich mitzuarbeiten;

6.
sofern und soweit auf einem Seelotsrevier das tarifliche Lotsgeld-Soll-Aufkommen nicht erreicht wird, die Mindereinnahmen auf Antrag einer Lotsenbrüderschaft zwischen den einzelnen Lotsenbrüderschaften auszugleichen;

7.
Aufgaben wahrzunehmen, die ihr mit ihrer Zustimmung nach § 28 Abs. 4 übertragen worden sind; und

8.
die nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und d erhaltenen Gelder für die revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildungszwecke abzuführen und auszuzahlen; dazu gehören insbesondere die Unterhaltsbeiträge an die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 1. Dezember 2022

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§ 36



1Die Verfassung der Bundeslotsenkammer wird im Rahmen der folgenden Vorschriften durch die Satzung bestimmt. 2Die Vorschriften des § 29 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

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§ 37



(1) Organe der Bundeslotsenkammer sind der Vorsitzende und die Mitgliederversammlung.

(2) 1Die Lotsenbrüderschaften werden in der Mitgliederversammlung durch ihre Ältermänner vertreten. 2Jede Lotsenbrüderschaft hat mindestens eine Stimme; Lotsenbrüderschaften mit mehr als einhundert Mitgliedern haben zwei Stimmen und Lotsenbrüderschaften mit mehr als zweihundert Mitgliedern haben drei Stimmen.

(3) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Vorsitzenden für bestimmte Angelegenheiten besondere Beauftragte zu bestellen sind.

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§ 38


§ 38 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus der Reihe der Seelotsinnen und Seelotsen von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 3Die Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.

(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können von der Mitgliederversammlung oder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus wichtigem Grund abberufen werden.

(3) Die Vorschriften des § 31 Abs. 1 und 4 sind auf die Bundeslotsenkammer sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur tritt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 10. Juni 2021

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§ 39



(1) Die Angelegenheiten der Bundeslotsenkammer werden, soweit sie nicht vom Vorsitzenden oder einem anderen satzungsgemäß berufenen Vertreter zu besorgen sind, durch Beschluß der Mitglieder geordnet.

(2) 1Der Vorsitzende ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. 2Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

(3) Die Vorschriften des § 33 sind auf die Mitglieder der Bundeslotsenkammer sinngemäß anzuwenden.

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§ 40



1Die Mitgliederversammlung stellt den Betrag fest, der zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs erforderlich ist. 2Die Lotsenbrüderschaften haben im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl die hierfür erforderlichen Beiträge zu leisten.



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