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Synopse aller Änderungen des SeeLG am 01.06.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2016 durch Artikel 24 des WSVZuAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SeeLG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
SeeLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung | SeeLG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(1) Die Einrichtung und Unterhaltung des Seelotswesens sowie die Aufsicht über das Seelotswesen sind Aufgaben des Bundes. (2) Die Selbstverwaltung des Seelotswesens in den Seelotsrevieren obliegt den Lotsenbrüderschaften (§ 27) und der Bundeslotsenkammer (§ 34 Abs. 1). | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen. | (Text neue Fassung) (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3013/v198938-2016-06-01.htm