Auf Grund des §
23 Nummer 9 in Verbindung mit §
70 Absatz 1 und 4 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die
Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
22. Juli 2010 (BGBl. I S. 996) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 9a wird folgender § 10 eingefügt:
„§ 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel
Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG in der am 24. Dezember 2010 geltenden Fassung erfüllt."
- 2.
- In § 36a Absatz 2 wird folgende Nummer 1 eingefügt:
- „1.
- entgegen § 10 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,".
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Die
Futtermittelverordnung gilt mit Ablauf des 23. Juni 2011 wieder in ihrer am 23. Dezember 2010 maßgeblichen Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2010.