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Änderung § 2 ZIS-Ausführungsgesetz vom 27.05.2011

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2011 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 617

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

1 Das Verzeichnis der Zuwiderhandlungen im Sinne des Artikels 12A Abs. 3 Satz 1 des Protokolls gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom 8. Mai 2003 zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke (BGBl. 2004 II S. 386) enthält ausschließlich zollstrafrechtliche Vorschriften in den in Artikel 1 Nr. 1 des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. 2004 II S. 386) genannten Bereichen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind. 2 Das Bundesministerium der Finanzen erstellt durch Rechtsverordnung das Verzeichnis nach Satz 1.

(Text neue Fassung)

1 Das Verzeichnis der Zuwiderhandlungen im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Satz 1 des Beschlusses 2009/917/JI enthält ausschließlich zollstrafrechtliche Vorschriften in den in Artikel 2 Nummer 1 dieses Beschlusses genannten Bereichen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind. 2 Das Bundesministerium der Finanzen erstellt durch Rechtsverordnung das Verzeichnis nach Satz 1.