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§ 5 - Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung (GetrAuVÜV)

neugefasst durch B. v. 05.05.1995 BGBl. I S. 593; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.02.1991; FNA: 7847-11-6-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Probenahme und Untersuchung des Getreides



(1) Die Probenahme und die Untersuchung des Getreides zur Feststellung der Warenart haben nach den für die Übernahme von Getreide in die Intervention entsprechend den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen. Die Probenahmen und die Untersuchungen sind von den anerkannten Umschlagsbetrieben durchzuführen.

(2) Wird durch einen anerkannten Umschlagsbetrieb beim Verbringen in den Betrieb oder dem unmittelbaren Verladen des Getreides festgestellt, daß die im Kontrollschein angegebene Warenart nicht der beim Empfang des Getreides festgestellten Warenart entspricht, ist unverzüglich die Bundesanstalt zu unterrichten. Ein Weitertransport des Getreides ist erst zulässig, wenn die Bundesanstalt ihr schriftliches Einverständnis erteilt hat.

(3) Die Bundesanstalt kann zum Zwecke der Überprüfung jederzeit selbst Proben entnehmen und selbstgezogene Proben untersuchen.



 

Zitierungen von § 5 GetrAuVÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GetrAuVÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GetrAuVÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GetrAuVÜV Überwachung der Verarbeitung
... des Getreides oder der Verarbeitungserzeugnisse festzustellen. § 4 Abs. 2 bis 7 und § 5 gelten entsprechend. (8) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3, 4 und 6 treffen ...
§ 11 GetrAuVÜV Ausfuhr und Versendung der Verarbeitungserzeugnisse
... der Verarbeitungserzeugnisse nach Art und Zusammensetzung einzutragen. (3) § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 3 gilt ...
§ 18 GetrAuVÜV Ordnungswidrigkeiten
... eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen ist, 6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 2 oder § 11 Abs. 3, Getreide ohne ...