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§ 7 - Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung (GetrAuVÜV)

neugefasst durch B. v. 05.05.1995 BGBl. I S. 593; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.02.1991; FNA: 7847-11-6-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Grundsatz



(1) Getreide aus Interventionsbeständen der Bundesanstalt, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (bestimmte Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehen ist, wird von der Auslagerung bis zu dem in Absatz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unterstellt.

(1a) Soll Getreide aus Beständen eines anderen Mitgliedstaates oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischenerzeugnis im Inland zu bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, unterliegt es ab dem Verbringen in das Inland bis zu dem in Absatz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die Bundesanstalt.

(2) Die amtliche Überwachung endet grundsätzlich mit der Feststellung der Verarbeitung zu den bestimmten Verarbeitungserzeugnissen. In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Kontrollexemplare werden nur auf Vorlage der Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9 erledigt. Für die Erledigung gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

(3) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgesehen, daß die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse aus der Gemeinschaft auszuführen sind, endet die amtliche Überwachung mit der Ausstellung des Kontrollexemplares und der Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle.

(4) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgesehen, daß Verarbeitungserzeugnisse von bestimmten Einrichtungen und Organisationen, den Streitkräften und ihnen gleichgestellten Einheiten verbraucht werden sollen, endet die amtliche Überwachung mit der Übernahme durch diese Stellen.

(5) (weggefallen)

(6) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist getrennt von anderem Getreide zu transportieren, zu lagern und zu verarbeiten. Zwischenerzeugnisse, die aus Getreide hergestellt worden sind, das unter amtliche Überwachung gestellt ist, sind getrennt von anderen Zwischenerzeugnissen zu transportieren und zu lagern. Sind die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse auszuführen, so sind diese bis zur Ausstellung des Kontrollexemplares und der Annahme der Ausfuhranmeldung getrennt von anderen Verarbeitungserzeugnissen zu transportieren und zu lagern.

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Zitierungen von § 7 GetrAuVÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GetrAuVÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GetrAuVÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 GetrAuVÜV Freigabe der Sicherheit
... daß die ordnungsgemäße Verarbeitung unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 11 oder zusätzlich die Versendung oder die Ausfuhr erfolgt ist. § 6 Abs. 2 gilt ...
§ 18 GetrAuVÜV Ordnungswidrigkeiten
... wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt transportiert, lagert oder verarbeitet,  ...