Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben

§§ 9 und 10 - Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung (GetrAuVÜV)

neugefasst durch B. v. 05.05.1995 BGBl. I S. 593; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.02.1991; FNA: 7847-11-6-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§§ 9 und 10 (weggefallen)


§§ 9 und 10 wird in 1 Vorschrift zitiert


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Zitierungen von §§ 9 und 10 GetrAuVÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf §§ 9 und 10 GetrAuVÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GetrAuVÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 GetrAuVÜV Freigabe der Sicherheit
... daß die ordnungsgemäße Verarbeitung unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 11 oder zusätzlich die Versendung oder die Ausfuhr erfolgt ist. § 6 Abs. 2 gilt ...


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