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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben

§ 6 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin (KfzServMechErprobV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2004 BGBl. I S. 1057; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1598
Geltung ab 01.08.2004 bis 31.07.2013; FNA: 806-21-14-17 Berufliche Bildung
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§ 6 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

6.
Qualitätsmanagement,

7.
Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen,

8.
Durchführen von Service- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen,

9.
Messen und Prüfen an Systemen,

10.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,

11.
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeugen,

12.
Betriebliche und technische Kommunikation, Kommunikation mit Kunden,

13.
Diagnostizieren von Fehlern, Ermitteln von Störungen und deren Ursachen.

 
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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KfzServMechErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzServMechErprobV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KfzServMechErprobV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Anlage KfzServMechErprobV (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker/zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin
...  1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 6 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 6 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 6 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 6 Nr. 5) a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga- nisatorischen, ... 4*) 6 Qualitätsmanagement (§ 6 Nr. 6) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden  ... 7 Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 6 Nr. 7) a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und ... und Pflegearbeiten an Fahrzeugen und Betriebs- einrichtungen (§ 6 Nr. 8) a) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Fahr- zeugoberflächen ... 9 Messen und Prüfen an Systemen (§ 6 Nr. 9) a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler ab-  ... Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 6 Nr. 10) a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht- linien beim ... Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeugen (§ 6 Nr. 11) a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, ... und tech- nische Kommunikation, Kommunikation mit Kunden (§ 6 Nr. 12) a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den ... sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeits- ergebnissen (§ 6 Nr. 5) a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits- auftrages, ... beachten 5*) 2 Qualitätsmanagement (§ 6 Nr. 6) a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits- qualität ... von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 6 Nr. 7) a) Menüfunktionen erkennen, anwenden und Informa- tions-, ... und Pflegearbeiten an Fahrzeugen und Betriebs- einrichtungen (§ 6 Nr. 8) a) Korrosionsschutz an Fahrzeugen ergänzen und erneu- ern b) ... stellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 6 Nr. 10) a) Wartungs- und Prüfvorschriften nach Herstelleran- gaben anwenden ... Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeugen (§ 6 Nr. 11) a) Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schäden prüfen  ... und tech- nische Kommunikation, Kommunikation mit Kunden (§ 6 Nr. 12) a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen b) technische ... von Fehlern, Ermitteln von Störungen und deren Ursachen (§ 6 Nr. 1 3) a) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, ...