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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben

§ 9 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin (KfzServMechErprobV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2004 BGBl. I S. 1057; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1598
Geltung ab 01.08.2004 bis 31.07.2013; FNA: 806-21-14-17 Berufliche Bildung
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§ 9 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

 
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