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Änderung § 2 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin vom 03.07.2009

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2009 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1598

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gegenstand und Struktur der Erprobung


(Text alte Fassung)

Zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes und § 25 der Handwerksordnung sollen insbesondere Ausbildungsinhalte und Struktur eines neuen Ausbildungsberufes in der Kraftfahrzeugbranche erprobt werden. Die Erprobung umfasst auch die Eignung für eine Fortführung der Ausbildung in einem der in § 12 genannten Berufe.

(Text neue Fassung)

Zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und § 25 der Handwerksordnung sollen insbesondere Ausbildungsinhalte und Struktur eines neuen Ausbildungsberufes in der Kraftfahrzeugbranche erprobt werden. Die Erprobung umfasst auch die Eignung für eine Fortführung der Ausbildung in einem der in § 12 genannten Berufe.


 
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