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§ 1 - Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV)
neugefasst durch B. v. 23.08.2001 BGBl. I S. 2239; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 38 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.09.1998; FNA: 2032-1-29 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.09.1998; FNA: 2032-1-29 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Den in § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Beamten und Richtern wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt, soweit die Altersteilzeit mindestens mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, durchgeführt wird.
Zitierungen von § 1 ATZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ATZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ATZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 6 BBesG Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung (vom 01.01.2020)
... 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 3 BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2011
... 3 und 4 angefügt: „(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 ...
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