(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, falls ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der FFA in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrates. Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Gremien der FFA teilzunehmen, und müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. Satz 2 gilt nicht, wenn Angelegenheiten des Vorstandes oder seiner Stellvertretungen betroffen sind.
(3) Der Vorstand vertritt die FFA gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die FFA verbindlich, wenn sie vom Vorstand oder von seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.
(4) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Angestellten der FFA dürfen nicht in der Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben oder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft als Gesellschafter beteiligen, die auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist.
(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen geben sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die FFA auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000