Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
| |

§ 6 Verwaltungsrat



(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern:

1.
drei Mitglieder, benannt vom Deutschen Bundestag,

2.
zwei Mitglieder, benannt vom Bundesrat,

3.
zwei Mitglieder, benannt von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde,

4.
drei Mitglieder, benannt vom HDF KINO e.V.,

5.
zwei Mitglieder, gemeinsam benannt von der AG Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V. und dem Bundesverband kommunale Filmarbeit,

6.
zwei Mitglieder, benannt vom Verband der Filmverleiher e.V.,

7.
zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband audiovisuelle Medien e.V.,

8.
ein Mitglied, benannt vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e.V. - Bundesverband,

9.
ein Mitglied, gemeinsam benannt vom ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V., vom eco - Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. sowie vom Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.,

10.
je ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen",

11.
zwei Mitglieder, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V.,

12.
drei Mitglieder, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten - Film Fernsehen e.V.,

13.
ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.,

14.
ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Filmproduzenten e.V.,

15.
ein Mitglied, benannt vom Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V.,

16.
ein Mitglied, gemeinsam benannt von der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di und dem deutschen Journalistenverband e.V.,

17.
ein Mitglied, benannt vom Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e.V.,

18.
ein Mitglied, benannt von der AG Kurzfilm e.V.,

19.
ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V.,

20.
ein Mitglied, benannt von der Deutschen Filmakademie e.V.,

21.
je einem Mitglied, benannt von der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,

22.
ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Filmexporteure e.V.

2Frauen sollen bei der Benennung von Mitgliedern des Verwaltungsrates angemessen berücksichtigt werden. 3Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über.

(2) 1Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung benannt. 2Die zuständigen Organisationen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und erneut benennen. 3Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitgliedes des Verwaltungsrates kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. 4Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt. 5Die Stellvertretungen nehmen die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes nur wahr, wenn dieses verhindert ist, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen.

(3) 1Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertretung für fünf Jahre. 2Die nach Satz 1 Berufenen bestätigen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über ihre Berufung schriftlich, ob sie die Berufung annehmen.

(4) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) 1Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der FFA gehören, und verabschiedet den Haushalt der FFA. 2Er beschließt Richtlinien nach Maßgabe des § 63. 3Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(6) 1Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums. 2Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt.

(7) 1Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von 19 Mitgliedern beschlussfähig. 2Er beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.

(8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen von sieben seiner Mitglieder oder des Präsidiums unverzüglich einzuberufen.





 

Frühere Fassungen von § 6 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8a FFG Unterkommissionen (vom 01.01.2014)
... Unterkommission. Soweit unmittelbar betroffene Fachverbände gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 nur als Gruppe gemeinsam berechtigt sind, ein Mitglied für den Verwaltungsrat ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
...  „soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... „Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten." 3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter ... „Soweit unmittelbar betroffene Fachverbände gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 nur als Gruppe gemeinsam berechtigt sind, ein Mitglied für den Verwaltungsrat ...