1Die Mitglieder der Vergabekommission und ihre Stellvertretungen werden von den nachfolgenden Organisationen oder Gruppen benannt:
- 1.
- ein Mitglied, benannt vom Deutschen Bundestag,
- 2.
- ein Mitglied aus dem kreativ-künstlerischen Bereich, benannt von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde,
- 3.
- ein Mitglied, benannt vom HDF KINO e. V.,
- 4.
- ein Mitglied, gemeinsam benannt von der AG Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und vom Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,
- 5.
- ein Mitglied, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten - Film Fernsehen e.V.,
- 6.
- ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband Deutscher Filmproduzenten e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.,
- 7.
- zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e. V., davon ein Mitglied benannt im Einvernehmen mit der AG Kurzfilm e. V.,
- 8.
- ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V.,
- 9.
- ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband der Filmverleiher e. V. und von der Arbeitsgemeinschaft Verleih e. V.,
- 10.
- ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Bundesverband Audiovisuelle Medien e. V. und vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e. V. - Bundesverband,
- 11.
- ein Mitglied, gemeinsam benannt von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,
- 12.
- ein Mitglied, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V.
2Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus, ist die Nachfolge zu benennen.
3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
4§
5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082