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§ 10 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 10 Satzung, Geschäftsordnungen



(1) Die Satzung der FFA wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Der Beschluss wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder, gefasst. Die Satzung der FFA und die Geschäftsordnungen ihrer Organe bedürfen der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrates oder den an ihrer Stelle erschienenen Stellvertretungen Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass

1.
den Mitgliedern der Kommissionen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sind, oder den an ihrer Stelle erschienenen Stellvertretungen Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt werden,

2.
die Mitglieder der Vergabekommission oder die an ihrer Stelle tätig werdenden Stellvertretungen für die Prüfung von Anträgen eine Vergütung erhalten.

(3) Die Satzung regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes, das Rechnungswesen, die Rechnungslegung und die Prüfung der Rechnung der FFA.

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