(1) 1Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der FFA und deren Veränderungen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu legen. 2Die Rechnung ist der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vorzulegen.
(2)
1Das Rechnungswesen der FFA hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen.
2Die Rechnungslegung umfasst entsprechend den Regelungen des
Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht.
(3) 1Die Rechnung wird auf Kosten der FFA durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. 2Die Prüfer werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes bestellt. 3Die Prüfung ist nach Richtlinien durchzuführen, die die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde erlässt. 4Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesrechnungshof vorzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082