(1)
1Auf Antrag des Herstellers im Sinne des §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung darüber aus, dass ein Film den Vorschriften des §
15 Abs. 1 oder 2, der §§
16,
16a,
17a entspricht oder eine Ausnahmeentscheidung nach §
15 Abs. 3 vorliegt.
2Zur Prüfung der Voraussetzungen nach §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 sowie nach §
16 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 hat die FFA für das BAFA auf Anforderung eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen.
3Der Antrag ist bei internationalen Koproduktionen (§
16) oder bei internationalen Kofinanzierungen (§
16a) spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.
4Legt die antragstellende Person im Falle eines ablehnenden Bescheids Widerspruch ein, ist vor Erlass des Widerspruchbescheids die Zustimmung der FFA einzuholen.
5Wird die Zustimmung verweigert, ist die abschließende Entscheidung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde einzuholen.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag des Herstellers durch eine vorläufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des §
15 Abs. 1 oder 2, des §
16 oder des §
16a entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung eingereichten Unterlagen erkennen lassen, dass bei entsprechender Durchführung des Vorhabens die genannten Voraussetzungen erfüllt sein werden.
(3) Eine Aussage über die Förderungsfähigkeit des Films enthält die Bescheinigung nach Absatz 1 oder 2 nicht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082