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§ 23 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 23 Dokumentar-, Kinder-, Erstlingsfilme und Filme mit niedrigen Herstellungskosten


§ 23 hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei Kinder- und Erstlingsfilmen sowie Filmen mit Herstellungskosten unter 1.000.000 Euro beträgt die nach § 22 Absatz 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 50.000 oder, wenn der Film das Prädikat „besonders wertvoll" der Deutschen Film- und Medienbewertung (FBW) erhalten hat, 25.000, bei Dokumentarfilmen 25.000. 2Bei Dokumentar- und Kinderfilmen entspricht die Referenzpunktzahl des Zuschauererfolgs der Besucherzahl im Zeitraum der ersten drei Jahre nach Erstaufführung in einem Kino im Inland. 3Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden auch die Besucherinnen und Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten mit der Maßgabe berücksichtigt, dass bei einer Festpreisvermietung als Besucherzahl zwei Drittel der Bruttoverleiheinnahmen geltend gemacht werden können. 4Sofern ein Dokumentarfilm, ein Kinderfilm, ein Erstlingsfilm oder ein Film mit Herstellungskosten unter 1.000.000 Euro die nach Satz 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 maßgebliche Referenzpunktzahl überschreitet, aber insgesamt weniger als 150.000 Referenzpunkte erreicht, wird er mit 150.000 Referenzpunkten gewertet.

(2) 1Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Dokumentar-, Kinder- oder Erstlingsfilm oder Film mit niedrigen Herstellungskosten im Inland zumindest eine Besucherzahl von 25.000 erreicht hat. 2Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie bestimmen, welche weiteren Festivalteilnahmen auf international und überregional bedeutsamen Festivals ergänzend zu den gemäß § 22 Abs. 3 festgelegten Erfolgen zu berücksichtigen sind. 3Dabei ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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Frühere Fassungen von § 23 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17a FFG Förderungsfähigkeit von internationalen Gemeinschaftsvorhaben (vom 01.01.2014)
... von Kinofilmen gilt entsprechend. Eine Förderung nach den §§ 22, 23 , 41 und 53 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen. (4) Filme im Sinne ... oder Sitz haben, verbürgt ist. Eine Förderung nach den §§ 22, 23 , 41 und 53 ist für Filme im Sinne des § 16a ausgeschlossen. (5) Soweit im ...
§ 20 FFG Sperrfristen (vom 01.01.2014)
... Film ist zusätzlich von der Referenzfilmförderung nach den §§ 22 und 23 ausgeschlossen. Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ausgezahlt, gelten die ...
§ 22 FFG Referenzfilmförderung (vom 01.01.2014)
... Referenzpunkten aus anderen Kalenderjahren, die nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 5 oder § 23 Abs. 1 Satz 2 maßgeblich sind, mindestens 10.000 Referenzpunkte ...
§ 24 FFG Antrag (vom 01.01.2014)
... Verstreichen der Zeiträume gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 und § 23 Abs. 1 Satz 2 zu stellen. Er wird bei der Zuerkennung gemäß § 25 nur ...
§ 28 FFG Verwendung (vom 01.01.2014)
... (2) Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshilfen nach § 22 oder § 23 an dem Filmvorhaben eines anderen Herstellers, so hat er dabei grundsätzlich seine ...
§ 30 FFG Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vom 01.01.2009)
... Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Förderung nach den §§ 22 und 23 jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einbezogen ...
§ 53 FFG Referenzförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen (vom 01.01.2014)
... Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und von Preisen gelten die §§ 22 und 23 entsprechend. (3) Die Förderungshilfen dürfen eingesetzt werden 1. ...
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014)
... trifft. (2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des ... einer Entscheidung auf Zuerkennung der Förderungsmittel nach den §§ 22, 23 und 25 Abs. 2 ist das Präsidium zu unterrichten; verlangen wenigstens drei Mitglieder des ...
§ 65 FFG Widerspruchsentscheidungen (vom 01.01.2014)
... Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23 , die auf § 19 beruhen, entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit. ... Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23 , die auf einer Einstufung des Films als Kinderfilm im Sinne des § 14a Absatz 2 beruhen, ...
§ 75 FFG Beendigung der Filmförderung (vom 01.01.2014)
... den Bericht. (2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23 , 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2015 ... (3) Anträge auf Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23 , 41 und 53 müssen bis zum 31. März 2017 gestellt werden. Für ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... von Kinofilmen gilt entsprechend. Eine Förderung nach den §§ 22, 23 , 41 und 53 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen. (4) Filme im Sinne des ... ihren Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist. Eine Förderung nach den §§ 22, 23 , 41 und 53 ist für Filme im Sinne des § 16a ausgeschlossen." c) Die ... Referenzpunkten aus anderen Kalenderjahren, die nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 5 oder § 23 Abs. 1 Satz 2 maßgeblich sind, mindestens 10.000 Referenzpunkte ergeben."  ... 2 maßgeblich sind, mindestens 10.000 Referenzpunkte ergeben." 23. § 23 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „und" ... Verstreichen der Zeiträume gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 und § 23 Abs. 1 Satz 2 zu stellen." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „und § 23 Abs. 1 Satz 1 gelten" werden durch das Wort „gilt" ersetzt. f) Der ... Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23 , soweit diese auf die Einstufung als Kinderfilm im Sinne des § 14a Abs. 2 gestützt ... folgt gefasst: „(2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23 , 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2012 ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Film ist zusätzlich von der Referenzfilmförderung nach den §§ 22 und 23 ausgeschlossen. Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ausgezahlt, gelten die Sätze 1 ... d) In Absatz 5 wird die Angabe „oder § 16a" gestrichen. 17. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei Kinder- und Erstlingsfilmen sowie ... folgt gefasst: „Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des ... Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23 , die auf § 19 beruhen, entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit. Über ... Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23 , die auf einer Einstufung des Films als Kinderfilm im Sinne des § 14a Absatz 2 beruhen, ... folgt gefasst: „(2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23 , 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2015 ...


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