(1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des jeweiligen Förderungsbescheides vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§
15,
18 und
19 oder der §§
16,
17a,
18 und
19 zu verwenden.
(2)
1Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshilfen nach §
22 oder §
23 an dem Filmvorhaben eines anderen Herstellers, so hat er dabei grundsätzlich seine Förderungshilfen in voller Höhe einzusetzen.
2Die FFA kann Ausnahmen zulassen.
3Außerdem hat er einen angemessenen Eigenanteil an den Herstellungskosten nachzuweisen.
(3) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftsproduktion zuerkannt worden, bei der die Beteiligung nach §
16 weniger als 50 vom Hundert betragen hat, so darf der Betrag nur für die Finanzierung eines Films verwendet werden, an dem die Beteiligung nach §
16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten.
(4) 1Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die Beträge bis zu 75 vom Hundert, in jedem Fall aber bis zu 100.000 Euro, für folgende Zwecke verwendet werden:
- 1.
- besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films;
- 2.
- im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals.
2Sofern Mittel zur Kapitalaufstockung verwendet werden sollen, muss der Hersteller mit Antragstellung nachprüfbare Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand seines Unternehmens vorlegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014) ... trifft. (2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des ...
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes ... das eingezahlte Stammkapital weniger als 25.000 Euro beträgt;". 21. In § 28 Absatz 3 wird die Angabe „oder § 16a" gestrichen. 22. § 32 wird ... folgt gefasst: „Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des ...