(1) Die FFA prüft, ob
- 1.
- der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch im Wesentlichen entspricht,
- 2.
- der Stab und die Besetzung des Films mit der vorgelegten Liste im Wesentlichen übereinstimmen,
- 3.
- der Film nicht § 19 widerspricht,
- 4.
- der Film den Anforderungen der §§ 15 und 18, der §§ 16, 17a und 18 oder der §§ 16a, 17a und 18 entspricht.
(2)
1Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung des Darlehens nach §
32 Abs. 2 oder eines Teilbetrages davon der FFA 13 Kopien des Films auf digitalen Bildträgern zur Prüfung vorzulegen.
2Die FFA kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 39 FFG Rückzahlung (vom 01.01.2009) ... ist ferner zurückzuzahlen, wenn 1. der Film nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 1 entspricht, 2. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 2 nicht ... des § 38 Abs. 1 entspricht, 2. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 2 nicht nachgekommen ist, 3. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden ...
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082