(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
- 1.
- der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,
- 2.
- die Förderungshilfen zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der den Anforderungen des § 19 widerspricht, oder
- 3.
- die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfen auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.
(2) §
29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014) ... in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46 , 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich ...
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082