(1) Die FFA kann die Anforderungen an die Anträge und die ihnen beizufügenden Unterlagen, an im Gesetz nicht bestimmte Antragsfristen, an die Auszahlung von Förderungshilfen sowie an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise durch Richtlinien regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird.
(2) Richtlinien nach diesem Gesetz werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 28.01.2011 BGBl. I S. 125
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000