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§ 66a - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 66a Filmabgabe der Videowirtschaft


§ 66a hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter), hat vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser 50.000 Euro im Jahr übersteigt. 2Von der Abgabepflicht sind Special-Interest-Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich sowie Bildträger ausgenommen, die mit aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken bespielt sind.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber von Lizenzrechten, die entgeltlich einzelne Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten mittels Videoabrufdiensten verwerten. 2Für Anbieter von Videoabrufdiensten, die weder einen Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, gilt die Abgabepflicht nur für Angebote über einen Internetauftritt in deutscher Sprache in Bezug auf die Umsätze, die sie mit Kunden in Deutschland erzielt haben, und nur wenn diese Umsätze nicht am Ort des Unternehmenssitzes zu einem vergleichbaren finanziellen Beitrag zur Förderung von Kinofilmen durch eine Filmförderungseinrichtung herangezogen werden.

(3) Die Filmabgabe beträgt bei einem Nettoumsatz bis zu 30.000.000 Euro 1,8 vom Hundert, bei einem Nettoumsatz von bis zu 60.000.000 Euro 2 vom Hundert und bei einem Nettoumsatz von über 60.000.000 Euro 2,3 vom Hundert.

(4) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. 2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. 3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.

(5) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die FFA zu zahlen.

(6) Die Abgabepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht unbeschadet von Abgaben und sonstigen Leistungen des Abgabepflichtigen nach § 67.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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Frühere Fassungen von § 66a FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
aktuell vorher 06.08.2010Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1048
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 66a FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66a FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 FFG Antrag (vom 01.01.2014)
... nach § 53b Absatz 1 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten Bildträgern, bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1 Nummer 6 auch ... Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, für Angebote, die der Abgabepflicht nach § 66a Absatz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 1 unterfallen. (2) Der Antrag ... haben, für Angebote, die der Abgabepflicht nach § 66a Absatz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 1 unterfallen. (2) Der Antrag muss die Beschreibung der geplanten ...
§ 55 FFG Auszahlung und Rückzahlung (vom 01.01.2009)
... der Antragsteller 1. die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 66a nicht erfüllt hat, 2. bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz ...
§ 66b FFG Rechtsbehelfe gegen Bescheide
... und Anfechtungsklage gegen Bescheide zur Erhebung der Abgabe nach §§ 66 und 66a haben keine aufschiebende ...
§ 70 FFG Auskünfte (vom 01.01.2014)
... die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 66 Absatz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Absatz 4 Satz 3 genannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht ... 4 Satz 3 genannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht werden oder eine der Ausnahmen nach § 66a Absatz 1 Satz 2, § 66a Absatz 2 Satz 2 oder nach § 67 Absatz 4 Satz 2 vorliegt.  ... nicht erreicht werden oder eine der Ausnahmen nach § 66a Absatz 1 Satz 2, § 66a Absatz 2 Satz 2 oder nach § 67 Absatz 4 Satz 2 vorliegt. (2) Die ...
§ 73 FFG Übergangsregelungen (vom 01.01.2014)
... werden diese von der FFA nicht nachgefordert. (8) Die §§ 20, 25 und 66a in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes gelten mit ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... schriftlich eine entsprechende Zustimmung des betroffenen Programmanbieters im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 nachgewiesen wird, sechs Monate ab regulärer Erstaufführung;  ... nach § 53b Abs. 1 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten Bildträgern; 3. bei Förderungshilfen nach § 53b Abs. 2 ... Antragsteller 1. die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 66a nicht erfüllt hat, 2. bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz ... wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75.000 Euro übersteigt." 64. § 66a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Umsatz" ... die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 66 Abs. 1 und § 66a Abs. 1 Satz 1 genannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht werden oder die Ausnahme nach § ... Abs. 1 Satz 1 genannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht werden oder die Ausnahme nach § 66a Abs. 1 Satz 2 greift." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1048
Artikel 1 6. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... 1" durch die Angabe „§ 67 Absatz 5 Satz 2" ersetzt. 3. In § 66a Absatz 6 wird das Wort „Beiträgen" durch das Wort „Abgaben" ersetzt. ... 6. In § 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 1 und § 66a Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 66 Absatz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1 und ... 66 Abs. 1 und § 66a Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 66 Absatz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1 und § 67 Absatz 4 Satz 3" ersetzt. 7. § 73 wird wie ... werden diese von der FFA nicht nachgefordert. (8) Die §§ 20, 25 und 66a gelten mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... nach § 53b Absatz 1 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten Bildträgern, bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1 Nummer 6 auch ... Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, für Angebote, die der Abgabepflicht nach § 66a Absatz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 1 unterfallen" eingefügt. 36. ... haben, für Angebote, die der Abgabepflicht nach § 66a Absatz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 1 unterfallen" eingefügt. 36. Die Überschrift des 4. Abschnitts ... Wort „Filmtheaters" durch das Wort „Kinos" ersetzt. 44. § 66a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „mit ... die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 66 Absatz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Absatz 4 Satz 3 genannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht ... 4 Satz 3 genannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht werden oder eine der Ausnahmen nach § 66a Absatz 1 Satz 2, § 66a Absatz 2 Satz 2 oder nach § 67 Absatz 4 Satz 2 vorliegt." ... nicht erreicht werden oder eine der Ausnahmen nach § 66a Absatz 1 Satz 2, § 66a Absatz 2 Satz 2 oder nach § 67 Absatz 4 Satz 2 vorliegt." b) Absatz 3 wird ...


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