(1) Die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter haben eine Filmabgabe in Höhe von 2,5 vom Hundert ihrer Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen des vorletzten Jahres zu zahlen. Zu den Kosten zählen die Lizenzkosten, anteilige Programmverbreitungs- und Verwaltungskosten sowie Koproduktionsbeiträge zu Kinofilmen. Bemessungsgrundlage der Abgabe der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter sind die Kosten aller dieser Fernsehveranstalter für die Ausstrahlung von Kinofilmen insgesamt. Die Höhe der Abgaben der einzelnen in der ARD zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter bemisst sich nach der Zulieferverpflichtung der jeweiligen Fernsehveranstalter zum Ersten Fernsehprogramm.
(2) Die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts haben eine Filmabgabe zu leisten. Diese beträgt bei einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit
von weniger als 10 vom Hundert 0,15 vom Hundert
von mindestens 10, aber weniger als 18 vom Hundert 0,35 vom Hundert
von mindestens 18, aber weniger als 26 vom Hundert 0,55 vom Hundert
von mindestens 26, aber weniger als 34 vom Hundert 0,75 vom Hundert
von mindestens 34 vom Hundert 0,95 vom Hundert
der Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres.
(3) Die Veranstalter von Bezahlfernsehen haben eine Filmabgabe in Höhe von 0,25 vom Hundert ihrer Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dies gilt auch für Anbieter, die Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten innerhalb eines festgelegten Programmangebots im Wege individueller Zugriffsdienste gegen Entgelt bereitstellen. Für Programmvermarkter, die auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen entgeltliche Programmangebote nach Satz 1 oder Satz 2 mit dem Ziel zusammenfassen, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, und über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheiden, gilt Satz 1 ab dem 1. Januar 2009 entsprechend.
(4) Bei der Berechnung der Abgabenhöhe sind nur solche Programmangebote einzubeziehen, die in Deutschland veranstaltet und verbreitet werden. Nicht einzubeziehen sind Programmangebote, bei denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als 2 vom Hundert beträgt. Veranstalter und Anbieter von Programmangeboten nach den Absätzen 2 und 3, deren Gesamtnettoumsatz mit diesen Angeboten weniger als 750.000 Euro beträgt, sind von der Abgabe befreit. §
66 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Filmabgabe ist halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres an die FFA zu zahlen. Die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie Einzelheiten der Leistungserbringung werden in Abkommen mit der FFA festgestellt. Hierbei können über die sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Die Fernsehveranstalter können bis zu 50 vom Hundert ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen. Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten.
(6) Die FFA kann Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit den Aufgaben nach §
2 in Einklang steht. Die Zuwendungen sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe des §
68 zu verwenden, es sei denn, dass der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1048
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082