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Änderung § 33 FFG vom 01.01.2009

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§ 33 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 33 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Antrag


(Text alte Fassung)

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller.

(2) Der Antrag muss eine Beschreibung des Filmvorhabens sowie eine Darlegung der in den §§ 15 und 16 geregelten Voraussetzungen enthalten. Das Drehbuch, eine Stab- und Besetzungsliste, ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete Darlegung über die Verleihpläne sind beizufügen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und § 32 Abs. 1 kann bei Anträgen auf Förderungshilfen bis zu 100.000 Euro von der Vorlage eines Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste abgesehen werden, wenn auf andere Weise dargetan wird, dass das Filmvorhaben einen Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. 2 Antragsberechtigt ist der Hersteller.

(2) 1 Der Antrag muss eine Beschreibung des Filmvorhabens sowie eine Darlegung der in § 15, den §§ 16 und 17a oder den §§ 16a und 17a geregelten Voraussetzungen enthalten. 2 Dem Antrag auf Förderung nach § 32 Abs. 2 sind insbesondere das Drehbuch, eine Stab- und Besetzungsliste, ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete Darlegung über die Verleihpläne beizufügen.