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Änderung § 34 FFG vom 01.01.2009

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§ 34 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 34 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Eigenanteil des Herstellers


(Text alte Fassung)

(1) Projektfilmförderung wird nur gewährt, wenn der Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten einen nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigenanteil, mindestens jedoch 15 vom Hundert, trägt. Bei Gemeinschaftsproduktionen sind bei der Berechnung des Eigenanteils die auf den deutschen Hersteller entfallenden Kosten zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung einer Rundfunkanstalt hergestellt werden sollen.

(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch Eigenmittel oder durch Fremdmittel, die dem Hersteller darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung überlassen worden sind. Eigenleistungen stehen Eigenmitteln gleich.

(3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreative Produzentin oder kreativer Produzent, Herstellungsleitung, Regisseurin oder Regisseur, Person in einer Hauptrolle oder als Kamerafrau oder Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. Als Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des Herstellers an eigenen Werken, wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Films benutzt. Eigenleistungen können nur in Höhe ihres marktüblichen Geldwertes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 10 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten berücksichtigt werden.

(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch Förderungshilfen nach diesem Gesetz oder auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme sowie sonstige Mittel, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden, es sei denn, dass diese Mittel marktübliches Entgelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als Fremdmittel im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden. Hat eine Rundfunkanstalt die Fernsehnutzungsrechte vor der Herstellung des Films erworben, so gilt das Entgelt hierfür als erbracht, wenn die Rundfunkanstalt die Zahlung schriftlich zugesagt hat. Durch die Anrechnung solcher Entgelte für Fernsehnutzungsrechte auf die im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten darf der Eigenanteil nicht unter 10 vom Hundert sinken.

(5) Die FFA kann für die ersten zwei programmfüllenden Filme eines Herstellers auf Antrag Ausnahmen von Absatz 4 Satz 1 zulassen.

(6) Die FFA kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigt.

(Text neue Fassung)

(1) Projektförderung nach § 32 Abs. 2 wird nur gewährt, wenn der Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten einen nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigenanteil, mindestens jedoch 5 vom Hundert, trägt. Bei internationalen Koproduktionen ist bei der Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung einer Rundfunkanstalt hergestellt werden.

(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch Eigenmittel, durch Fremdmittel, die dem Hersteller darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung überlassen worden sind, oder durch Eigenleistungen des Herstellers. Der durch Eigenmittel oder Fremdmittel im Sinne von Satz 1 finanzierte Anteil muss mindestens 2 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten entsprechen.

(3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreative Produzentin oder kreativer Produzent, Herstellungsleitung, Regisseurin oder Regisseur, Person in einer Hauptrolle oder als Kamerafrau oder Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. Als Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des Herstellers an eigenen Werken wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Films benutzt.

(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch Förderungshilfen nach diesem Gesetz oder auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme sowie durch sonstige Mittel, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden, es sei denn, dass diese Mittel marktübliches Entgelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als Fremdmittel im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden.

(5) Die FFA kann auf Antrag für die ersten zwei programmfüllenden Filme eines Herstellers Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.

(6) Die FFA kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigt.