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Änderung § 30 FFG vom 01.01.2009

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§ 30a FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 30 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000

(Text alte Fassung)

§ 30a Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union


(Text neue Fassung)

§ 30 Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union


(Textabschnitt unverändert)

Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Förderung nach den §§ 22 und 23 jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einbezogen werden. Dabei ist nur die im Inland erreichte Besucherzahl maßgebend.